Kostenübernahme
Kostenübernahme bei Dyskalkulie
Maßnahmen und Fördermöglichkeiten nach § 35a SGB VIII
Eine Dyskalkulie „verwächst“ sich nicht. Aber je früher diese erkannt und professionell diagnostiziert wird, desto eher kann mit einer gezielten Förderung begonnen werden.
Je eher dem Kind eine gezielte Förderung zugutekommt, desto größer ist die Chance, diese Schwäche zu überwinden und dem Unterricht mit einer durchschnittlichen Note zu folgen.
Beginnt die Förderung zeitnah, verliert das Kind nicht den Anschluss im Mathematikunterricht. Die in der Diagnostik festgestellten Problemfelder können dann adäquat bearbeitet werden und es bleibt dem Kind ausreichend Zeit, den verpassten Lehrstoff aufzuholen und sich in den Unterricht zu integrieren.
Nach Angaben des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie haben etwa 3 bis 7 % aller Schülerinnen und Schüler eine Rechenstörung.
Diese Beeinträchtigung in der Welt der Zahlen (Teilleistungsstörung) hat mannigfache Auswirkungen, abgesehen von der Schulnote im Fach Mathematik. Zu bedenken ist auch, dass sich in der Regel eine Abneigung gegen das Fach Mathematik entwickelt, die sich bis zu einer Schulangst steigern kann. Misserfolge bedingen das schwerfällige und extrem kleinschrittige Lernen und greifen ferner das Selbstwertgefühl des Kindes an. Folglich kann es zu gravierenden Versagensängsten kommen, die einen „guten Nährboden“ für einen instabilen Selbstwert bilden.
Aufgrund dieser Benachteiligung sowie Ungleichheit der Chancen in der Schule und im Alltag fördert das Jugendamt Kinder mit einer Dyskalkulie nach § 35a SGB VIII. Denn es ist bekannt, dass die Kinder aufgrund ihrer Teilleistungsstörung, und nicht aufgrund mangelnder Intelligenz und Abstraktionsfähigkeit, eine seelische Behinderung erleiden können. Dieser Punkt bildet unter anderem die Voraussetzung zum Erlangen einer Kostenübernahme vonseiten des Jugendamtes.
Kostenübernahme bei Legasthenie
Auch bei einer Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung, LRS) kann das Jugendamt die Kosten der Lerntherapie nach § 35a SGB VIII übernehmen. Der Weg ist derselbe wie bei der Dyskalkulie: Sie stellen einen Antrag beim Jugendamt Ihres Wohnorts. Dafür ist in der Regel eine Stellungnahme einer Kinder- und Jugendpsychiaterin oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten nötig. Welche Unterlagen Sie brauchen, bespreche ich gern mit Ihnen im Erstgespräch.
Lerntherapie für Selbstzahler
Übernimmt das Jugendamt die Kosten nicht oder möchten Sie keinen Antrag stellen, können Sie die Lerntherapie auch selbst bezahlen. Eine Einheit von 45 Minuten kostet 60 €.
Kostenübernahme bei Logopädie
Die Kosten der logopädischen Behandlung werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. Hierzu stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zunächst den Bedarf fest und verordnet daraufhin die logopädische Behandlung. Erwachsene zahlen dabei die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung; Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind davon befreit.
